Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende im baupolizeilichen Verfahren mit ihren Vorbringen nicht durchgedrungen und damit formell beschwert. Als unmittelbare Nachbarn der Liegenschaft der Beschwerdegegner sind sie durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Nicht berücksichtigte Tatsachen