3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Wilderswil beantragt in ihrer Eingabe vom 6. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Dabei verzichtet sie auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. Juni 2021 und verweist auf ihre baupolizeiliche Verfügung vom 22. Juni 2021. Die Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren vor der BVD nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein.