sowie unterschrittene Grenzabstände gemäss EG ZGB1. Im daraufhin von der Gemeinde Wilderswil eröffneten Baupolizeiverfahren teilten sämtliche Beschwerdeführenden mit, sie seien als Partei am Verfahren zu beteiligen. Am 20. April 2021 fand im Beisein des Brandschutzbeauftragten der Gemeinde Wilderswil eine Besichtigung vor Ort zwecks baupolizeilicher Kontrolle statt, an welcher der Gemeinde Wilderswil überdies Kopien der Mietverträge der Liegenschaft der Beschwerdegegner ausgehändigt wurden. Die Gemeinde Wilderswil stuft aufgrund der durchgeführten Abklärungen die aktuelle Nutzung der Liegenschaft und die vorgenommenen Renovationsarbeiten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD2 als nicht