Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 15 % als angemessen, was einem Honorar von CHF 2110.00 entspricht. Dazu kommen die Auslagen gemäss der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 184.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 176.70. Die Parteikosten betragen somit insgesamt CHF 2471.20. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 90 % der Parteikosten, ausmachend CHF 2224.10, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.