Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG20). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als sehr gering zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und in der Beschwerde nur kurze Ausführungen zur Kostenverfügung notwendig waren. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als sehr unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 15 % als angemessen, was einem Honorar von CHF 2110.00 entspricht.