Daneben macht die Gemeinde einen Betrag von CHF 150.00 für weitere Aufwände wie Porti, Verbrauchsmaterial geltend. Dazu ist sie gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 BewD und Art. 51 GebR grundsätzlich befugt. Allerdings scheinen Auslagen von CHF 150.00 für die baupolizeiliche Verfügung vom 10. Dezember 2020 nicht realistisch. Es ist davon auszugehen, dass im Betrag von CHF 150.00 auch sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der BVD enthalten sind. Im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Verfügung vom 10. Dezember 2020 scheint ein Betrag für Porti und Verbrauchsmaterial sowie allfälligen Kopierkosten von CHF 20.00 als angemessen.