Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Gemeinwesen und Behörden grundsätzlich in der Lage sind, ihren Standpunkt hinsichtlich der ihnen obliegenden oder übertragenen öffentlichen Aufgaben in einem späteren Beschwerdeverfahren selber zu wahren.16 Politische Gemeinden haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz, beispielsweise wenn wenn sie ihren Standpunkt in einer besonders komplexen Angelegenheit mit entsprechendem Aufwand zu 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 3 16 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 38