104 VRPG hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass als Parteikosten im Sinne von Art. 104 VRPG in der Regel nur Aufwendungen für die berufsmässige Parteivertretung, also die Vertretung durch Anwältinnen oder Anwälte, gelten15 und zudem Gemeinden im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten haben (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Gemeinwesen und Behörden grundsätzlich in der Lage sind, ihren Standpunkt hinsichtlich der ihnen obliegenden oder übertragenen öffentlichen Aufgaben in einem späteren Beschwerdeverfahren selber zu wahren.16