Es handelt sich daher nicht um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 51 BewD, die in einem von der Gemeinde geführten Verfahren entstanden sind und die gestützt auf diese Norm bzw. Art. 40 GebR der Beschwerdeführerin auferlegt werden können, sondern um Parteiaufwand der Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren. Diesen Aufwand kann die Gemeinde nicht der Beschwerdeführerin auferlegen. Eine entsprechende Forderung hätte die Gemeinde im Beschwerdeverfahren 120/2020/20 geltend machen müssen und die BVD hätte im damaligen Verfahren darüber zu entscheiden gehabt, ob die Gemeinde für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 VRPG hat.