a) Die Gemeinde Stocken-Höfen hat der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2020 Kosten in der Höhe von CHF 3275.00 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass dafür keine Gebührenrechnung beigelegt worden sei und es auch abgesehen davon nicht nachvollziehbar sei, weshalb für eine knapp dreiseitige Verfügung, welche im Wesentlichen bloss den Entscheid der BVD wiederhole, Kosten von über CHF 3000.00 entstanden sein sollten. Dies entspreche einem Aufwand von rund 30 Stunden, der nicht nötig gewesen sei. Ein solcher Aufwand wäre offensichtlich als unverhältnismässig zu qualifizieren.