4/8 BVD 120/2021/5 d) Nach Art. 40 GebR ist die Gemeinde berechtigt, für baupolizeiliche Massnahmen die Aufwandgebühr II zu verrechnen. Diese beläuft sich gemäss Ziff. 1 Abs. 1 GebT auf CHF 100.00 pro Stunde. Zusätzlich können Gebühren für Auslagen wie Fotokopien etc. erhoben werden (Art. 51 GebR und Ziff. 2 GebT). 4. Kosten der baupolizeilichen Verfügung