Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen für die Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der betreffenden Behörde. Eine gewisse Pauschalierung oder ein gewisser Schematismus ist zulässig, ebenso eine gewisse Kompensation zwischen grossen und kleinen Verfahren. Die Relation zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben.12 c) Mit dem Erlass ihres Gebührenreglements (GebR13) sowie dem Gebührentarif (GebT14) hat die Gemeinde Stocken-Höfen einen Gebührentarif gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD erlassen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr gegeben ist.