Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht es sich nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen für die Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der betreffenden Behörde.