a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD7 bestehen die Verfahrenskosten in erstinstanzlichen Bau- und Baupolizeiverfahren aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinde hat dafür einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD).