Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 b) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig der Kostenpunkt der Verfügung der Gemeinde Stocken-Höfen vom 10. Dezember 2020. Da die übrigen Punkte der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden, bilden sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Grundsätze und gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung