Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Könnte die Beschwerdeführerin die umstrittene Kostenauferlegung erst mit der verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung anfechten, müsste sie die Kosten zunächst bezahlen und könnte sie allenfalls später zurückfordern. Sie würde dadurch während der Dauer des Verfahrens und des anschliessenden Beschwerdeverfahrens gegen die Endverfügung die Verfügungsmacht über den entsprechenden Betrag verlieren, was ein Nachteil ist, der nicht wieder gutzumachen ist. Somit ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Streitgegenstand