c) Mit der angefochtenen Verfügung erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen. Für den Fall der Nichteinreichung drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme an. Es ist fraglich, ob diese Verfügung noch mit der verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung angefochten werden könnte und somit auch die umstrittene Kostenauflage dannzumal noch anfechtbar wäre. Es ist daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, anzunehmen. Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: