Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Bei der Anfechtung von Kostensprüchen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, insbesondere dann anzunehmen, wenn die zu Kosten verpflichtete Partei die Kostenregelung im Zusammenhang mit der Verfügung bzw. dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr anfechten kann. Möglich ist die Anfechtung mit dem Endentscheid, wenn sich die Zwischenverfügung noch auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 61 Abs. 4 VRPG).5