b) Mit der Aufforderung, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und einzureichen, wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG4). Als Zwischenverfügung, die nicht in Art. 61 Abs. 2 VRPG genannt wird, ist sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG).