3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Verfügung der Gemeinde sei im Kostenpunkt aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde nach Eingang einer detaillierten Gebührenrechnung zu setzen oder es sei ihr innert angemessener Frist Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb für eine knapp dreiseitige Verfügung Kosten in der Höhe von CHF 3275.00 anfallen sollten.