2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 gab die Gemeinde Stocken-Höfen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid der BVD vom 17. September 2020 die Möglichkeit, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und diesen mitsamt den allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer bis am 19. Februar 2021 bei der Gemeinde einzureichen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an. Die Kosten für diese Verfügung setzte die Gemeinde auf CHF 3275.00 fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin.