In jedem Fall müssten die Massnahmen zur Reduktion des Gefälles der Zufahrt präzisiert werden, weshalb die Gemeinde der Beschwerdeführerin letztmals befristet eine Möglichkeit geben sollte, einen Plan der Zufahrt zu erstellen, die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer einzuholen und den Plan bei der Gemeinde einzureichen. Andernfalls habe die Gemeinde selbst die Ausarbeitung einer Ausführungsplanung in Auftrag zu geben, das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.