Es sei abzuklären, ob eine Umsetzung, wie sie ursprünglich die bewilligten Pläne (in einem Teilbereich) vorsehen, überhaupt möglich sei oder ob eine andere Variante, wie sie die Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren bereits diskutiert hatten, umgesetzt werden müsste. In jedem Fall müssten die Massnahmen zur Reduktion des Gefälles der Zufahrt präzisiert werden, weshalb die Gemeinde der Beschwerdeführerin letztmals befristet eine Möglichkeit geben sollte, einen Plan der Zufahrt zu erstellen, die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer einzuholen und den Plan bei der Gemeinde einzureichen.