Mit Entscheid vom 17. September 20201 schrieb die BVD die Beschwerde hinsichtlich dem Bauinstallationsplatz, der Stützmauer und der Splitanlage für die Luftwärmepumpe als gegenstandslos ab. Die Anordnung bezüglich der Zufahrt hob die BVD auf und wies die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurück. Die BVD hielt dazu fest, es sei zu prüfen, wie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Zufahrt umzusetzen sei.