Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/5 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Juli 2021 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Stocken-Höfen, RegioBV Westamt, Vorgasse 1, 3665 Wattenwil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Stocken-Höfen vom 10. Dezember 2020 (BG-Nr. 05/2015; Kostenverfügung) I. Sachverhalt 1. Mit Entscheiden vom 8. Juni und 28. Dezember 2015 bewilligte die Gemeinde Stocken- Höfen der Beschwerdeführerin den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und daran angrenzenden Doppelgaragen. Anlässlich der Schlusskontrolle im August 2016 stellte sie diverse Abweichung von den Baubewilligungen fest, so unter anderem, dass die Zufahrt eine Steigung von mehr als 16 Prozent aufwies. Am 31. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Projektänderungsgesuch für die Anpassung der Zufahrt, für die Umnutzung des Baustelleninstallationsplatzes in einen Abstellplatz für Fahrzeuge sowie für den Neubau einer Stützmauer ein. Die Gemeinde wies die Bauherrschaft auf verschiedene Mängel hin und trat auf das nachträgliche Projektänderungsgesuch vorerst nicht ein. Gleichzeitig setzte sie der Bauherrschaft eine Frist, für die Behebung der festgestellten Mängel. Anlässlich verschiedener Besprechungen diskutierten die Beteiligten mögliche Varianten der Zufahrt. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 22. April 2020 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, die Zufahrt gemäss den bewilligten Plänen anzupassen. Ebenfalls seien der Bauinstallationsplatz und die Stützmauer zurückzubauen und die Splitanlage für die Luftwärmepumpe sei am bewilligten Ort anzubringen. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragte deren Aufhebung. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein für den Bauinstallationsplatz, die Stützmauer und die Splitanlage. 1/8 BVD 120/2021/5 Mit Entscheid vom 17. September 20201 schrieb die BVD die Beschwerde hinsichtlich dem Bauinstallationsplatz, der Stützmauer und der Splitanlage für die Luftwärmepumpe als gegenstandslos ab. Die Anordnung bezüglich der Zufahrt hob die BVD auf und wies die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurück. Die BVD hielt dazu fest, es sei zu prüfen, wie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Zufahrt umzusetzen sei. Es sei abzuklären, ob eine Umsetzung, wie sie ursprünglich die bewilligten Pläne (in einem Teilbereich) vorsehen, überhaupt möglich sei oder ob eine andere Variante, wie sie die Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren bereits diskutiert hatten, umgesetzt werden müsste. In jedem Fall müssten die Massnahmen zur Reduktion des Gefälles der Zufahrt präzisiert werden, weshalb die Gemeinde der Beschwerdeführerin letztmals befristet eine Möglichkeit geben sollte, einen Plan der Zufahrt zu erstellen, die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer einzuholen und den Plan bei der Gemeinde einzureichen. Andernfalls habe die Gemeinde selbst die Ausarbeitung einer Ausführungsplanung in Auftrag zu geben, das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. 2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 gab die Gemeinde Stocken-Höfen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid der BVD vom 17. September 2020 die Möglichkeit, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und diesen mitsamt den allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer bis am 19. Februar 2021 bei der Gemeinde einzureichen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an. Die Kosten für diese Verfügung setzte die Gemeinde auf CHF 3275.00 fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Verfügung der Gemeinde sei im Kostenpunkt aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde nach Eingang einer detaillierten Gebührenrechnung zu setzen oder es sei ihr innert angemessener Frist Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb für eine knapp dreiseitige Verfügung Kosten in der Höhe von CHF 3275.00 anfallen sollten. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Stocken-Höfen in einem Baupolizeiverfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. 1 BDE 120/2020/20 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/8 BVD 120/2021/5 b) Mit der Aufforderung, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und einzureichen, wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG4). Als Zwischenverfügung, die nicht in Art. 61 Abs. 2 VRPG genannt wird, ist sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Die zweite der beiden genannten Konstellationen kommt hier nicht in Frage, die Gutheissung der Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Somit ist die angefochtene Zwischenverfügung dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Bei der Anfechtung von Kostensprüchen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, insbesondere dann anzunehmen, wenn die zu Kosten verpflichtete Partei die Kostenregelung im Zusammenhang mit der Verfügung bzw. dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr anfechten kann. Möglich ist die Anfechtung mit dem Endentscheid, wenn sich die Zwischenverfügung noch auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 61 Abs. 4 VRPG).5 c) Mit der angefochtenen Verfügung erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen Plan der Zufahrt zu erstellen und die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen. Für den Fall der Nichteinreichung drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme an. Es ist fraglich, ob diese Verfügung noch mit der verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung angefochten werden könnte und somit auch die umstrittene Kostenauflage dannzumal noch anfechtbar wäre. Es ist daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, anzunehmen. Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Könnte die Beschwerdeführerin die umstrittene Kostenauferlegung erst mit der verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung anfechten, müsste sie die Kosten zunächst bezahlen und könnte sie allenfalls später zurückfordern. Sie würde dadurch während der Dauer des Verfahrens und des anschliessenden Beschwerdeverfahrens gegen die Endverfügung die Verfügungsmacht über den entsprechenden Betrag verlieren, was ein Nachteil ist, der nicht wieder gutzumachen ist. Somit ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 3/8 BVD 120/2021/5 Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 b) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig der Kostenpunkt der Verfügung der Gemeinde Stocken-Höfen vom 10. Dezember 2020. Da die übrigen Punkte der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden, bilden sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Grundsätze und gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD7 bestehen die Verfahrenskosten in erstinstanzlichen Bau- und Baupolizeiverfahren aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinde hat dafür einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). b) Verfahrenskosten stellen eine Kausalabgabe dar, genauer eine Verwaltungsgebühr.8 Verwaltungsgebühren sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.9 Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Legalitätsprinzip). Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer generell-abstrakten Grundlage in einem Gesetz, das den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festlegt.10 Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Abgaben das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen.11 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht es sich nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen für die Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der betreffenden Behörde. Eine gewisse Pauschalierung oder ein gewisser Schematismus ist zulässig, ebenso eine gewisse Kompensation zwischen grossen und kleinen Verfahren. Die Relation zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben.12 c) Mit dem Erlass ihres Gebührenreglements (GebR13) sowie dem Gebührentarif (GebT14) hat die Gemeinde Stocken-Höfen einen Gebührentarif gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD erlassen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr gegeben ist. 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Michael Beusch, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 63 N. 3 9 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 558 N. 23 10 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 572 N. 2 f. 11 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 567 N. 13 12 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 569 f. 13 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Stocken-Höfen (GebR), gültig ab dem 1. Mai 2015 14 Gebührentarif der Einwohnergemeinde Stocken-Höfen (GebT), gültig ab dem 1. Mai, mit Änderung vom 17. Oktober 2017 4/8 BVD 120/2021/5 d) Nach Art. 40 GebR ist die Gemeinde berechtigt, für baupolizeiliche Massnahmen die Aufwandgebühr II zu verrechnen. Diese beläuft sich gemäss Ziff. 1 Abs. 1 GebT auf CHF 100.00 pro Stunde. Zusätzlich können Gebühren für Auslagen wie Fotokopien etc. erhoben werden (Art. 51 GebR und Ziff. 2 GebT). 4. Kosten der baupolizeilichen Verfügung a) Die Gemeinde Stocken-Höfen hat der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2020 Kosten in der Höhe von CHF 3275.00 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass dafür keine Gebührenrechnung beigelegt worden sei und es auch abgesehen davon nicht nachvollziehbar sei, weshalb für eine knapp dreiseitige Verfügung, welche im Wesentlichen bloss den Entscheid der BVD wiederhole, Kosten von über CHF 3000.00 entstanden sein sollten. Dies entspreche einem Aufwand von rund 30 Stunden, der nicht nötig gewesen sei. Ein solcher Aufwand wäre offensichtlich als unverhältnismässig zu qualifizieren. Während dem Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens legte die Gemeinde eine Gebührenzusammenstellung vor. Auf dieser Zusammenstellung der Arbeitsstunden der RegioBV Westamt sowie der Zusammenstellung der Arbeitsstunden der Gemeinde Stocken-Höfen sind insgesamt 31.25 Stunden ausgewiesen, für welche die Gemeinde gemäss Art. 40 GebR die Aufwandgebühr II von CHF 100.00 pro Stunde verrechnet hat. Zwischen dem Rechnungsbetrag von CHF 3275.00 und den verrechneten Aufwänden nach der Aufwandgebühr II (31.25 Stunden à CHF 100.00) besteht eine Differenz von CHF 150.00. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2020 macht die Gemeinde geltend, dies umfasse weitere Aufwände wie Porti, Verbrauchsmaterial. b) Die meisten Arbeitsstunden der RegioBV Westamt und der Gemeinde, die in der genannten Zusammenstellung aufgelistet sind, sind in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren 120/2020/20 vor der BVD entstanden (z.B. Aufwand für «Studium Beschwerde», «Stellungnahme an BVD vorbereiten», «Dossier für BVD zusammenstellen», «Fristverlängerungsgesuch BVD» etc.). Es handelt sich um Aufwand für Tätigkeiten, welche die Gemeinde als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren vor der BVD ausführte, und nicht um Aufwand in einem von ihr selbst geführten Verfahren. Es handelt sich daher nicht um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 51 BewD, die in einem von der Gemeinde geführten Verfahren entstanden sind und die gestützt auf diese Norm bzw. Art. 40 GebR der Beschwerdeführerin auferlegt werden können, sondern um Parteiaufwand der Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren. Diesen Aufwand kann die Gemeinde nicht der Beschwerdeführerin auferlegen. Eine entsprechende Forderung hätte die Gemeinde im Beschwerdeverfahren 120/2020/20 geltend machen müssen und die BVD hätte im damaligen Verfahren darüber zu entscheiden gehabt, ob die Gemeinde für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 VRPG hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass als Parteikosten im Sinne von Art. 104 VRPG in der Regel nur Aufwendungen für die berufsmässige Parteivertretung, also die Vertretung durch Anwältinnen oder Anwälte, gelten15 und zudem Gemeinden im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten haben (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Gemeinwesen und Behörden grundsätzlich in der Lage sind, ihren Standpunkt hinsichtlich der ihnen obliegenden oder übertragenen öffentlichen Aufgaben in einem späteren Beschwerdeverfahren selber zu wahren.16 Politische Gemeinden haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz, beispielsweise wenn wenn sie ihren Standpunkt in einer besonders komplexen Angelegenheit mit entsprechendem Aufwand zu 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 3 16 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 38 5/8 BVD 120/2021/5 wahren haben oder nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahren, sondern wie eine Privatperson betroffen sind.17 Beides war im Verfahren 120/2020/20 nicht der Fall. c) Bei den meisten geltend gemachten Arbeitsstunden der RegioBV Westamt handelt es sich somit um Aufwand im Beschwerdeverfahren vor der BVD, der nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden kann. Einzig die Aufwandposition «Eingabe an GR betr. Weiterem Vorgehen» (16. November 2020, 0.5 Stunde) steht in Zusammenhang mit der baupolizeilichen Verfügung vom 10. Dezember 2020. Was die Arbeitsstunden der Gemeindeverwaltung Stocken-Höfen betrifft, sind jene, die zwischen dem 27. Mai 2020 und dem 7. September 2020 angefallen sind, dem Beschwerdeverfahren vor der BVD zuzurechnen. In Zusammenhang mit der baupolizeilichen Verfügung vom 10. Dezember 2020 sind lediglich die letzten vier Aufwands-Positionen der Gemeindeverwaltung zwischen dem 24. November 2020 und dem 10. Dezember 2020 angefallen (24. November «Vorbereitung für GR-Beschluss Verfügung»: 1.00 h; 25. November «GR- Protokollauszug an Bauverwaltung»: 0.5 h; 7. Dezember «Verfügung zur Unterschrift vorbereiten»: 0.5 h; 10. Dezember «Verfügung verschicken»: 0.5 h, insgesamt 2.5 Stunden). Somit ist für die baupolizeiliche Verfügung vom 10. Dezember 2020 insgesamt ein Aufwand von 3 Stunden angefallen, für den der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt werden können. Dies ergibt einen Betrag von CHF 300.00 (3 Stunden à CHF 100.00). Daneben macht die Gemeinde einen Betrag von CHF 150.00 für weitere Aufwände wie Porti, Verbrauchsmaterial geltend. Dazu ist sie gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 BewD und Art. 51 GebR grundsätzlich befugt. Allerdings scheinen Auslagen von CHF 150.00 für die baupolizeiliche Verfügung vom 10. Dezember 2020 nicht realistisch. Es ist davon auszugehen, dass im Betrag von CHF 150.00 auch sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der BVD enthalten sind. Im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Verfügung vom 10. Dezember 2020 scheint ein Betrag für Porti und Verbrauchsmaterial sowie allfälligen Kopierkosten von CHF 20.00 als angemessen. Die Gemeinde Stocken-Höfen kann somit für die baupolizeiliche Verfügung vom 10. Dezember 2020 nur Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 320.00 geltend machen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde Stocken-Höfen vom 10. Dezember 2020 im Kostenpunkt anzupassen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder besondere Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). b) Die Beschwerdeführerin beantragt, der Kostenpunkt der Verfügung sei aufzuheben bzw. es sei ihr nach Eingang einer detaillierten Gebührenrechnung eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde oder Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren. Mit der Reduktion der Kosten auf CHF 320.00 wird diesem Antrag, der auf vollständige Aufhebung des Kostenpunktes lautete, nicht vollumfänglich entsprochen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als vollständig obsiegend gilt. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin 10 % der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 80.00, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. 17 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 39 ff. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/8 BVD 120/2021/5 c) Die Vorinstanz hat aber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 Abs. 3 VRPG 90 % der Parteikosten zu ersetzen. Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV19 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11’800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG20). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als sehr gering zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und in der Beschwerde nur kurze Ausführungen zur Kostenverfügung notwendig waren. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als sehr unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 15 % als angemessen, was einem Honorar von CHF 2110.00 entspricht. Dazu kommen die Auslagen gemäss der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 184.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 176.70. Die Parteikosten betragen somit insgesamt CHF 2471.20. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 90 % der Parteikosten, ausmachend CHF 2224.10, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten gemäss Ziff. 3.3 der Verfügung der Gemeinde Stocken-Höfen vom 10. Dezember 2020 werden reduziert auf CHF 320.00. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 80.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Stocken-Höfen hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2224.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 19 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 20 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 7/8 BVD 120/2021/5 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Stocken-Höfen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8