d) Kommt der Beschwerdegegner der Ziffer 1b dieses Entscheids innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, hat die Gemeinde Niederbipp ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zuschreiten, d.h. auf Kosten des Beschwerdegegners die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2300.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung