19 Abs. 1 GebV75). Für den Augenschein vom 6. September 2021 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2300.–. c) Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Niederbipp vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben. 75 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).