b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Die Gehörsverletzung zulasten des Beschwerdeführers ist vorliegend bei der Kostenverlegung nicht zu beachten, da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen ohnehin obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten allein zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV75).