Der Hauptteil der Anlage kann ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden. Mildere Massnahmen sind wie oben dargelegt entweder nicht geeignet, können aus technischen Gründen nicht realisiert werden oder würden unzumutbare Mehrkosten bewirken. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und verhältnismässig. 7. Ergebnis und Kosten a) Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner hat die 14 Solarmodule dem Nordwestdach bis zum 15. Juni 2022 zurückzubauen.