Es ist daher gerechtfertigt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Photovoltaikanlage nachträglich zu verkleinern, d.h. die 14 Module auf dem Nordwestdach, welche die lästigen Blendungen verursachen und deutlich weniger Ertrag liefern als jene auf dem Südostdach, bis am 15. Juni 2022 vollständig zurückzubauen. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall lediglich 14 Module zurückgebaut werden müssen, erscheint die angesetzte Frist als angemessen. Der Hauptteil der Anlage kann ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden.