Die privaten Interessen des Beschwerdegegners an der Beibehaltung der störenden Module werden hier sowohl von den Interessen des Beschwerdeführers sowie den öffentlichen, für die Herstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Es ist daher gerechtfertigt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Photovoltaikanlage nachträglich zu verkleinern, d.h. die 14 Module auf dem Nordwestdach, welche die lästigen Blendungen verursachen und deutlich weniger Ertrag liefern als jene auf dem Südostdach, bis am 15. Juni 2022 vollständig zurückzubauen.