Unter den gegebenen Umständen kommen den finanziellen Nachteilen, die dem Beschwerdegegner durch den Rückbau entstehen, im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der umweltrechtlichen Bestimmungen sowie den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz vor lästigen Blendimmissionen, kein ausschlaggebendes Gewicht zu, selbst wenn die Kosten hoch sind. Die privaten Interessen des Beschwerdegegners an der Beibehaltung der störenden Module werden hier sowohl von den Interessen des Beschwerdeführers sowie den öffentlichen, für die Herstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen.