Im Schreiben vom 27. September 2021 teilte der Beschwerdegegner mit, dass es gemäss Abklärungen bei der Montagefirma keine Halterungssysteme für Satteldächer gebe, die eine solche Anhebung der Photovoltaikanlage ermöglichten. Ferner könne bei einer solchen Anhebung gerade bei starken Windverhältnissen die Anlage instabil werden. Die Aufrichtung bzw. Anhebung der Photovoltaikanlage (um den Einfallswinkel der Sonne zu verändern) ist somit technisch nicht realisierbar und fällt als Emissionsbegrenzungsmassnahme ebenfalls ausser Betracht.