Die südseitige Dachfläche des Wohnhauses des Beschwerdegegners ist bereits vollständig mit PV-Modulen belegt, wie die Fotos in den Akten zeigen.68 Die reflektierenden PV-Module auf der nordwestseitigen Dachhälfte können somit nicht auf die Südostseite des Daches versetzt werden. Als dritte Emissionsbegrenzungsmassnahme wurde die Anhebung des Anstellwinkels der verbauten PV-Module diskutiert. Diese Massnahme ist nach den Angaben des Beschwerdegegners nicht umsetzbar. Im Schreiben vom 27. September 2021 teilte der Beschwerdegegner mit, dass es gemäss Abklärungen bei der Montagefirma keine Halterungssysteme für Satteldächer gebe, die eine solche Anhebung der Photovoltaikanlage ermöglichten.