d) Als nicht geeignet erweist sich die erste Massnahme. Eine blickdichte Bepflanzung kann hier nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des AUE aufgrund der engen Platzverhältnisse nicht realisiert werden. Auch könnte hier eine Bepflanzung aufgrund der begrenzten vertikalen Ausdehnung keine emissionsreduzierende Wirkung entfalten.67 Ebenso scheidet die zweite Massnahme, die am Augenschein thematisiert wurde, aus. Die südseitige Dachfläche des Wohnhauses des Beschwerdegegners ist bereits vollständig mit PV-Modulen belegt, wie die Fotos in den Akten zeigen.68