c) Die gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Massnahmen zur Reduktion oder Beseitigung von übermässigen Blendungen ist mit Art. 11 Abs. 3 USG gegeben. Am Schutz der Wohnzone vor übermässigen Immissionen besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse.66 Wie erwähnt, kann hier vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht verlangt werden, dass sie sich gegen die übermässigen Blendungen selber mit Sonnenschirmen, Sonnenbrillen oder dem Versetzen von Stühlen schützen