Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.64 Analoges gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 USG. Danach sind Massnahmen zwar nicht an die Schranke der wirtschaftlichen Tragbarkeit gebunden. Dennoch müssen wirtschaftliche Überlegungen in die Prüfung der Verhältnismässigkeit verschärfter Emissionsbegrenzungen einfliessen.