b) Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV63). Zudem darf auch der Vertrauensgrundsatz nicht verletzt werden (Art. 47 Abs. 6 BewD). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.64 Analoges gilt mit Blick auf Art.