a) Aus den Erwägungen folgt, dass ein Teil der Anlage, namentlich die Module auf dem Nordwestdach, den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Die Solaranlage wurde zwar gestützt auf Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 7a BewD61 im Meldeverfahren baubewilligungsfrei erstellt. Die Baubewilligungsfreiheit der Photovoltaikanlage nach Art. 18a Abs. 1 RPG steht der nachträglichen Beurteilung und Anpassung der Anlage jedoch nicht entgegen. Stört – wie hier – eine baubewilligungsfreie Anlage die öffentliche Ordnung, ordnet die Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG unter anderem im Interesse des Umweltschutzes die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an (Art.