Dauer und Häufigkeit deutlich über die Werte hinaus, die von der Rechtsprechung noch als tolerierbar eingestuft worden sind. Aufgrund ihrer Dauer, Häufigkeit und Intensität kann hier nicht mehr von zulässigen Immissionen im Sinne des USG gesprochen werden. Im Lichte der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Vertreters des AUE liegen hier die Lichtreflexionen deutlich über dem tolerierbaren Mass und stören insgesamt das Wohlbefinden der Bevölkerung bzw. des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erheblich. Die Lichtreflexionen sind folglich als übermässige und lästige Einwirkungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 USG einzustufen.