Der Beschwerdeführer hielt am Augenschein jedoch fest, im Juni und Juli seien die Blendungen auf dem Gartensitzplatz (Beobachtungspunkt B21) von der Intensität her vergleichbar wie jetzt im Garten.58 Es bestehen keine Anhaltspunkt, diese Einschätzung des Beschwerdeführers anzuzweifeln, zumal gemäss den Berechnungen im Gutachten beim Gartensitzplatz im Juni und Juli Blendungen zur Mittagszeit auftreten. Das untermauern auch die Fotos, die der Beschwerdeführer auf der Speicherkarte einreichte.59 Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass die Intensität der Lichtreflexionen während den Blendzeiten an den Immissionspunkten zeitweise über der Schwelle der Absolutblendung liegt.