Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass im Gutachten eine rechnerische Herleitung der Leistungsdichte des Reflexionsstrahls von 30 W/m2 fehlt. Auch liegt keine Messung der Intensität der Lichtreflexionen an den Immissionspunkten vor. Der Vertreter 48 Vgl. Bilder Nrn. 1, 5, 10 und 12 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 9. September 2021 in den Beschwerdeakten der BVD. 49 Vgl. Bild Nr. 2 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 9. September 2021 in den Beschwerdeakten der BVD. 50 Vgl. Grafiken S. 15 ff. im Gutachten F.________ vom 10. April 2021, hinter pag. 6 der Vorakten der Gemeinde