i) Die Gemeinde und der Gutachter beurteilten die Situation dennoch als zumutbar. Nach der Meinung der Gemeinde und des Gutachters darf die Anlage ohne Massnahmen zur Emissionsbegrenzung weiter betrieben werden. Der Gutachter argumentierte besonders, die Leistungsdichte des Reflexionsstrahls liege über das Jahr betrachtet grösstenteils unter dem Wert von 30 W/m2. Zusammen mit der Tatsache, dass der Reflexionsstrahl von oben komme – da wirke der natürliche Schutzmechanismus des Wegblickens –, erscheine dieser Wert als tolerierbar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.