Denn Emissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen «bei der Quelle» und nicht beim «Immissionsempfänger» zu begrenzen. Vom Grundsatz der Emissionsbegrenzung bei der Quelle ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen und an deren Stelle den Betroffenen selber zuzumuten, eine Schutzmassnahme zu treffen.51