EnergieSchweiz» (vgl. Erwägung 4c). Auch liegen die Blendungen von ihrer Dauer her um über das doppelte über den von der Rechtsprechung noch als tolerierbar eingestuften Werte. So wurden vom Bundesgericht wie ausgeführt Einwirkdauern von täglich 20 bis knapp 30 Minuten noch als tolerierbar qualifiziert, wohingegen das Verwaltungsgericht Zürich und das Verwaltungsgericht Graubünden eine Dauer von 50 Minuten pro Tag über mehrere Wochen als nicht mehr zulässig beurteilten (vgl. Erwägung 4f). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Blendungen von oben, beispielsweise mit einem Sonnenschirm oder einer ähnlichen Vorrichtung, abschirmen könnte. Denn Emissionen sind gemäss Art.