Der Gutachter kam zum Schluss, dass die PV- Module zwar Reflexionen in die nähere Umgebung verursachen, doch seien diese zeitlich so begrenzt, dass sie in ihrer Gesamtheit gemäss dem Leitfaden «Solaranlagen EnergieSchweiz» als tolerierbar eingestuft werden könnten. Da sich die Daten und Zeiten in Abhängigkeit des betrachteten Beobachtungspunktes unterscheiden, habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, in Abhängigkeit der Tages- und Jahreszeit den Aufenthaltsort «etwas den Reflexionen anzupassen». Weil schon eine Verschiebung um einige Meter deutliche Unterschiede ergebe, scheine das zumutbar zu sein.