Ausmass. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wie auch die Situation vor Ort verlangten auch vom Beschwerdeführer eine gewisse Beweglichkeit, um den Reflexionen, die an jedem Punkt leicht differenziert aufträten, einerseits auszuweichen und andererseits durch das Ergreifen von Schutzmassnahmen, wie das Aufstellen von Sonnenschirmen oder das Anbringen von qualitativ hochwertigen Sonnenstoren, vorzubeugen. Der Beschwerdegegner bemerkt schliesslich, er habe eine Photovoltaikanlage nach dem neusten Stand der Technik verbaut und mit der Montagefirma im Vorfeld abgeklärt, wie die Blendwirkung der Anlage auf ein Minimum reduziert werden könne.