c) Der Beschwerdegegner bringt vor, der Nachweis der nicht übermässigen Reflexionswirkung sei durch das Blendgutachten erbracht worden. Bezüglich dieses Gutachtens vermöge der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, inwieweit dieses auf unvollständigen oder falschen Feststellungen und Berechnungen beruhen würde. Das Gutachten lege anhand der Berechnungen der Blendwirkungen und Blenddauer dar, dass sämtliche Blendungen innerhalb der tolerierbaren Werte lägen. Die bestehende Blendwirkung sei somit verhältnismässig und trage dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG genügend Rechnung.