b) Die Gemeinde verweist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Darin habe sie es als unverhältnismässig betrachtet, den Beschwerdegegner mit weiteren Kosten für Fachberichte bzw. Massnahmen zur Anpassung der Photovoltaikanlage zu belasten, wenn gleichzeitig ein entsprechendes Gutachten vorliege, das die Anlage als unproblematisch qualifizierte.