a) Der Beschwerdeführer rügt, die äusserst lästigen Spiegelungen der Photovoltaikanlage plagten den Betrachter auf seiner Wohnfrontseite von ca. 11 m Distanz zum Gebäude des Beschwerdegegners. Diese Reflexionen würden Ende März beginnen, seien von Mai bis August am intensivsten und würden anfangs September wieder nachlassen. Sie träten in dieser Periode täglich über Mittag ab ca. 11.30 Uhr bis ca. 14.30 Uhr auf. Er kritisiert weiter den Hinweis im privaten Gutachten und in der angefochtenen Verfügung, wonach man den Belästigungen durch Verschieben der Sitzplätze ausweichen und sie mit zusätzlichen Sonnenstoren abdecken könne.